Wichtig für eure Alterssicherung!
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
In diesem zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen Mitarbeiter des Öffentlichen Dienst und seinen Forderungen und den für ihn geltenden Tarifvertrag.
Nun wir sind nicht diesem TV unterworfen, aber das Urteil hat auch für alle anderen Tarifverträge seine Aussagekraft! Das müssen wir zur Kenntnis nehmen.
Die Auseinandersetzung basierte auf der gesetzlichen Regelung zur Entgeltumwandlung nach (§ 1 a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG. Dieser kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch von Tarifverträgen abweichen, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.
Der Kläger war Sachbearbeiter in einer Kreisverwaltung. Durch bestehende Tarifbindung finden in diesem Fall die TV des öffentlichen Dienstes der Kommunen Anwendung.
Der TV zur Entgeltumwandlung trat 2003 in Kraft. Der Kläger verlangte von dem Beklagten (dem Kreis und uns Steuerzahlern), für sich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts in der von ihm abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge einzuzahlen.
Er war der Meinung das er auch nach den oben aufgezeigten Gesetzesgrundlagen einen entsprechenden Anspruch habe. Er war überzeugt der Anspruch auf Zahlung des Arbeitgebers könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG eben nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung bestanden habe
Das entscheidende Bundesarbeitsgericht kam zu folgender Beurteilung:
Die Revision der Beklagten (der Kreis) hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträge enthalten sein können.
Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1 a Abs. 1a BetrAVG (in diesem Fall) im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation!
Quelle: BAG-Urteil vom 11.03.2025 – 3-AZR -53/24
Auch für uns aus der Freien Wirtschaft hat dieses Urteil eine nicht unerhebliche Auswirkung! Wer von euch also für seine Altersvorsorge eine Entgeltumwandlung plant, muss unbedingt die für ihn gültigen Tarifverträge danach kontrollieren, ob seine anvisierten Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber inzwischen keine Gültigkeit mehr haben.
Wir hoffen das euch das nicht widerfährt und wir euch bei entsprechenden Forderungen an die Gegenseite weiterhin wirksam unterstützen können und auch werden.
Euere Fachgewerkschaft GTL…..wir achten auf alles!!!